Untreue des Zwangsverwalters und des Rechtspflegers

Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und Schuldner.

BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 – 4 StR 156/11

Dem zuständigen Rechtspfleger war in dem von dem Zwangsverwaltungsverfahren betroffenen Grundstück vor Verfahrensbeginn vom Eigentümer eine Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden. Die unentgeltliche Nutzung wurde nach Verfahrenbeginn fortgesetzt. Zwangsverwalter und Rechtspfleger wurden wegen Untreue verurteilt.

siehe auch bei rechtslupe.de