Zustellung durch Aufgabe zur Post und europäisches Zustellungsrecht


Die in § ZPO § 184 ZPO geregelte Befugnis des Gerichts, bei einer Zustellung im Ausland nach § ZPO § 183 ZPO anzuordnen, dass bei fehlender Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist und andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können, erstreckt sich nur auf diejenigen Zustellungen im Ausland, die gem. § ZPO § 183 ZPO § 183 Absatz I bis ZPO § 183 Absatz IV ZPO nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen sind. Dagegen gilt diese Anordnungsbefugnis nicht für Auslandszustellungen, die nach den gem. § ZPO § 183 ZPO § 183 Absatz V ZPO unberührt bleibenden Bestimmungen der Europäischen Zustellungsverordnung vorgenommen werden.

BGH, Urt. v. 2. 2. 2011, VIII ZR 190/10