Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit bei Teilungsversteigerung


ZPO § 114 Satz 1; ZVG §§ 180, 182

Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG).

BGH, Beschluss vom 15. März 2011, V ZB 177/10