BGH zu Immobilienmaklern als Gläubiger- und als Bietervertreter

Immobilienmakler sind nicht befugt, einen Gläubiger als Beteiligten im Sinne von § 9 ZVG in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Die Befugnis, Bieter zu vertreten, bleibt davon unberührt.

BGH, Versäumnisurteil vom 20. Januar 2011 – I ZR 122/09

Mit dieser Entscheidung hat die Klage von Anwälten gegen einen Immobilienmakler Erfolg. Der Immobilienmakler bot als Dienstleistung an, Gläubiger in Versteigerungsverfahren zu vertreten. Die Anwälte klagten auf Unterlassung. Der BGH begründet ausführlich und eindeutig, dass § 79 ZPO, der die Vertretung in Gerichtsverfahren auf bestimmte Personengruppen beschränkt, auch auf auf Versteigerungsverfahren im Allgemeinen und auf den Versteigerungstermin im Besonderen Anwendung findet.

Anders beurteilt der BGH die Sachlage bei der Vertretung von Bietern (Rdnr. 14):

Bieter zählen nicht zu den Beteiligten im Sinne der genannten Vorschrift. Dementsprechend beurteilt sich die Wirksamkeit ihrer Vertretung im Zwangsversteigerungstermin nach den §§ 164 ff. BGB und nicht nach § 79 ZPO. Ein Bieter kann sich daher von jeder bevollmächtigten natürlichen oder juristischen Person vertreten lassen (Stöber aaO § 71 Anm. 6.3; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 71 Rn. 15; a.A. Klawikowski, Rpfleger, 2008, 404, 407). Dies gilt auch für den Gläubiger, soweit er am Versteigerungstermin lediglich als Bieter teilnimmt und ein Gebot abgibt.