Keine Entheftung einer Urkunde bei mangelnder Kopierfähigkeit


Der Notar ist nicht verpflichtet, eine aus mehreren Teilen bestehende Urkunde so zu heften, dass die Fotokopierfähigkeit der verbundenen Schriftstücke erhalten bleibt. Sind Teile der Urkunde lesbar, aber auf Grund der Heftung nicht kopierfähig, muss er die Urkunde nicht neu heften.

BGH, Beschluss vom 11.11.2010, V ZB 143/10

Mit dieser Entscheidung ist ein Gläubiger gescheitert, der für die Durchführung der Vollstreckung die Entsiegelung und Neuheftung einer notariellen Urkunde erreichen wollte.

Ob der Beschluss auch um 11:11 Uhr ergangen ist, ist nicht überliefert 🙂