Ablösung nur des besten Ranges ist kein Rechtsmißbrauch

Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten betreibt und der ablösungsberechtigte Ehepartner des Schuldners hiervon lediglich das Recht mit dem besten Rang ablöst.

BGH, Beschluss vom 10. 6. 2010 – V ZB 192/09