Eine Unterschrift auf einem EB muss nicht lesbar sein


Auch ein unleserlicher Schriftzug auf einem Empfangsbekenntnis kann eine rechtswirksame Unterschrift im Sinne des § 174 Abs 4 ZPO iVm § 202 SGG sein.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2010, L 2 R 158/10

In den 1970er Jahren hatte der BGH noch die Lesbarkeit einzelner Buchstaben gefordert.

Die Rechtsprechung des BGH hat sich hinsichtlich der Anforderungen an die Unterschrift inzwischen geändert und dem Umstand Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die mit dem Einsatz moderner Kommunikationstechniken verbundene Lockerung der Formvorschriften eine weniger strenge Handhabung der Grundsätze über die Unterschrift angezeigt ist.

Das LSG meint durchaus lebensnah:

Denn es ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Leserlichkeit einer Unterschrift gerade bei Personen, die aus beruflichen Gründen tagtäglich eine Vielzahl von Unterschriften zu leisten haben, im Laufe der Zeit abnimmt. Dies kann nicht dazu führen, dass der Urheber schließlich damit rechnen muss, ab einem bestimmten Abschleifungsgrad nicht mehr rechtswirksam zu unterzeichnen.

Das Gericht begründet erstaunlich ausführlich, warum der mit dem Buchstaben „C“ des Familiennamens der Urheberin und mit einer flach ansteigenden, langgezogenen Welle beginnende und mit einem Aufstrich nach links oben endende Schriftzug als Unterschrift zu qualifizieren ist. Auch der Rest des Schriftzuges sei individuell geprägt und auch nicht von einer derartigen Kürze, dass er nur als Handzeichen oder Paraphe gewertet werden könnte. Die Individualität der Unterschrift werde dabei nicht an ihrer Leserlichkeit gemessen; maßgeblich sei der Wille der Namensunterzeichnung in Abgrenzung von einer Abkürzung oder Paraphe.