Zustellungen an einen gegen Art.1 § 1 RBerG verstoßenden Bevollmächtigten

Zustellungen an einen gegen Art.1 § 1 RBerG verstoßenden Bevollmächtigten sind bis zu dessen Zurückweisung durch das Gericht wirksam (vgl. nunmehr auch § 79 III S.2 ZPO); ein den Bevollmächtigten vom Verfahren ausschließender Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine Rückwirkung.

BGH, Beschluss vom 15.04.2010, Az. V ZB 122/09