Zustellung des Vollstreckungstitels an den Zustellungsvertreter

Kann einem Zustellungsvertreter der Vollstreckungstitel wirksam zugestellt werden?

Nein, die Entgegennahme von Zustellungen von Vollstreckungstiteln gehört nicht zum Aufgabenkreis eines Zustellungsvertreters.

Vor dem Beginn des Verfahrens ist der Zustellungsvertreter logischerweise noch nicht im Amt. Für das schon angeordnete Verfahren, z.B. für das Zustellen einer Rechtsnachfolgeklausel, kann nichts anderen gelten: Für das Schaffen der Vollstreckungsvoraussetzungen können keine geringeren Anforderungen gefordert werden als für den daraus resultierenden verfahrenseinleitenden Beschluss. Nach § 8 ZVG können Anordnungs- und Beitrittbeschlüsse nicht an den Zustellungsvertreter, sondern nur öffentlich zugestellt werden. Die Zustellung an den Zustellungsvertreter dürfte daher keine Rechtswirkung, insbesondere im Hinblick auf den Nachweis der Zustellung gem. § 750 II ZPO, entfalten.

Literaturhinweis: Stöber, ZVG, 19. A., Rdnr. 2.1 zu § 7.