Keine „Berliner Räumung“ aus einem Zuschlagsbeschluss

Eine auf die Herausgabe der Wohnung beschränkte Räumungsvollstreckung ohne Wegschaffen der beweglichen Gegenstände des Schuldners aus einem Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung ist nicht zulässig.

Mit dieser Entscheidung hat es das Landgericht abgelehnt, die zum Wohnraummietrecht entwickelte „Berliner Räumung“ auf die Räumungsvollstreckung in der Zwangsversteigerung zu übertragen. Dem Ersteher in der Zwangsversteigerung steht keine Art „Vermieterpfandrecht“ zu. Er kann folglich die Räumungsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss nicht auf die Besitzeinweisung beschränken.

LG Bonn, Beschluss vom 29.04.2010, 6 T 107/10