Das höchste Gebot gewinnt

Das Gericht kommt seiner Hinweispflicht ausreichend nach, wenn es die Auswirkungen der Wertgrenzen erläutert, die Forderungsanmeldungen bekannt gibt und die Beteiligten über den Zuschlag anhört. Es ist als bekannt vorauszusetzen, dass der Zuschlag grundsätzlich auf das höhere Gebot erteilt wird.

BGH, Beschluss vom 04.03.2010, V ZB 143/09

In Rdnr. 20 der Entscheidung findet sich folgende Lebensweisheit: „Dass die Rechtspflegerin die Beteiligte zu 1 nicht – wie diese jedoch meint – darauf hinweisen musste, dass sie die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 3 durch die Abgabe eines höheren Gebots abwenden konnte, liegt auf der Hand. Jeder, der an einer Versteigerung teilnimmt, weiß, dass der Zuschlag grundsätzlich auf das höchste Gebot erteilt wird. „