Bestellung zum Zwangsverwalter


§ 150 Abs. 1 ZVG räumt den Gerichten bei der Bestellung eines Zwangsverwalters zwar ein Auswahlermessen ein. Die Auswahlentscheidung des Gerichts unterliegt jedoch der Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG). Maßgebend ist vorliegend der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verbot einer willkürlichen Ungleichbehandlung begründet bei Einräumung von Ermessen eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Der mit einem konkreten Fall befasste Rechtspfleger darf seine Entscheidung für einen bestimmten Zwangsverwalter daher nicht nach freiem Belieben treffen; er hat sein Auswahlermessen vielmehr pflichtgemäß auszuüben.

BVerfG, Beschluss vom 15.02.2010, 1 BvR 285/10

Im vorliegenden Fall wurde ein Zwangsverwalter nach strafrechtlicher Verurteilung in erster Instanz nicht mehr zum Zwangsverwalter bestellt. Dies änderte sich bis auf eine Ausnahme auch nicht, nachdem die Verurteilung aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt wurde. Im Rechtswege versuchte der Zwangsverwalter, die Gründe für die Nichtberücksichtigung mitgeteilt zu bekommen und eine Feststellung zu erhalten, dass die Nichtberücksichtigung rechtswidrig gewesen sei. Der Direktor des Amtsgerichts und das OLG wiesen die Begehren zurück. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die gewünschte abstrakte Feststellung ohne Bezug auf bestimmte Verfahren. Einen Anspruch auf pflichgemäße Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung gebe es nur bei dem jeweiligen konkreten Verfahren.

Es gehört nicht viel Fantasie dazu, sich vorzustellen, dass es für einen übergangenen Zwangsverwalter nicht leicht sein wird, in einem konkreten Fall erfolgreich eine ermessensfehlerhafte Auswahl aus dem Kreis grundsätzlich geeigneter Kandidaten geltend machen zu können.