KG: Erwerbende GbR muss zweifelsfrei identifizierbar sein

In der Auflassungsurkunde muss eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts so genau bezeichnet sein, dass sie als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierbar ist. Anschluss an OLG München, NZG 2010, 341.

Die Entscheidung des KG vom 22.06.2010, 1 W 277/10, bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf eine Grundbuchsache, die dort entwickelten Grundsätze können jedoch auch Auswirkungen auf das Versteigerungsverfahren haben.

Die Entscheidung läßt sich wie folgt zusammenfassen (zitiert nach Benutzer Cromwell im Rechtspflegerforum):

– Im Verfahren nach § 20 GBO sind die Existenz, die Identität und die Vertretungsverhältnisse der Erwerber-GbR nachzuweisen. Das ERVGBG hilft insoweit nicht.

– Die Angabe, dass eine beim Erwerb bereits existente GbR aus bestimmten Personen besteht, reicht nicht aus, um die GbR als unverwechselbares Rechtssubjekt zu identifizieren, da die betreffenden Personen auch mehrere GbR’s halten können.

– Eine Umdeutung dahingehend, dass nicht an die bereits existente GbR, sondern an eine gleichzeitig im Kaufvertrag neu gegründete (zweite) GbR aufgelassen wird, kommt nicht in Betracht.

– Die Ansicht Weimers (NZG 2010, 335), wonach das Erwerbssubjekt materiellrechtlich durch Auslegung bestimmt werden könne, wird abgelehnt.

– Die im Kaufvertrag an die Erwerber-GbR erteilte Finanzierungsvollmacht vermag nicht zur Eintragung der von der Vertreter-GbR am 12.11.2009 bewilligten Grundschuld zu führen, weil nicht in der Form des § 20 GBO nachgewiesen werden kann, dass die am Tag des Kaufvertrages für die GbR handelnden Personen auch noch am Tag der Grundschuldbestellung zur Vertretung der Vertreter-GbR berechtigt waren. Dieser Nachweis kann auch durch einen formgerechten Gesellschaftsvertrag nicht geführt werden, weil er nur die Rechtsverhältnisse der GbR zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt ihrer Gründung, zu belegen vermag.

– Die Vertretungsverhältnisse der GbR können nicht durch eine Eigenerklärung der GbR-Vertreter nachgewiesen werden, weil der Erklärende noch die Rechtsmacht haben muss, die bestätigte Rechtshandlung selbst vorzunehmen, es aber nicht feststellbar ist, ob die Erklärenden im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch die (alleinigen) Gesellschafter der Vertreter-GbR waren.

Das KG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.