RVG-Gebühren berechnen leicht gemacht

Die vom Kollegen Bitter erstellte RVG-Tabelle im Excel-Format ist zwar hauptsächlich für „normale“ Gerichtsverfahren konzipiert, kann jedoch unter Änderung des Gebührensatzen auch gut für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren genutzt werden:

Link zur Excel-Tabelle

Zu beachten ist, dass für die nach dem ZVG zu bestellenden Vertreter wegen des vorrangigen § 7 II ZVG das RVG nicht gilt (siehe z.B. Hartmann, KostG, Rdnr. 5 Einl. VV 3311). Anwaltliche Vertreter für herrenlose Grundstücke (§ 787 ZPO) oder für unbekannte Erben (§ 779 II ZPO) können jedoch nach RVG abrechnen (Zöller/Stöber, ZPO, Rdnr. 2 zu § 787 und Rdnr. 12 zu 779).