Wie sicher ist das Einschreiben?

Im Blog der RA-Kanzlei Ferner beschreibt Jens Ferner im Artikel „Wie sicher ist ein Einschreiben – Zugangsfiktion und Zugangsvereitelung“ einige Zugangsfallstricke beim Einschreiben.

So soll die Meinung, dass ein Post-Einwurfeinschreiben trotz Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger darstellt, im Vormarsch sein. Stattdessen könne, so die Argumentation, auf ein Einschreiben mit Rückschein ausgewichen werden. Bei dieser Einschreibeart, die eine Mitwirkung des Empfängers erfordert, stellt sich jedoch das Problem der Annahmeverweigerung und der Zugangsvereitelung. Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 31.03.2010, 5 W 62/09) ist beispielsweise der Ansicht, dass die Postbenachrichtigung auch Angaben darüber enthalten müsse, welchen Inhalt das Schriftstück hat. Nur dann könne überhaupt bei einer Nichtabholung eine treuwidrige Zugangsvereitelung vorliegen.

Den Charme des Übergabeeinschreibens sehe ich mit Ferner darin, dass der Empfänger nicht die Annahme verweigern kann. Daneben muss der Empfänger es bei Abwesenheit nicht bei der Post abholen, was in sicher nicht wenigen Fällen dann gleich ganz unterbleibt. Auch wenn es paradox klingt: Mit dem billigeren Einwurfeinschreiben erreicht man meiner Erfahrung nach seine Empfänger tatsächlich besser als mit einem Einschreiben mit Rückschein, obwohl man mit Letzerem eher den Zugang nachweisen kann. Ich verwende sehr gerne das Einwurfeinschreiben. Der bessere tatsächliche Zugang ist zusammen mit einem dem Auslieferungsbeleg der Post für meine Schreiben die beste Alternative.

Zwar am teuersten, aber wer es ganz sicher haben will, muss die Zustellung per Gerichtsvollzieher vornehmen.