Zustellung des Teilungsplans – Ist die Ausführung des Planes gehindert?

Der BGH, Beschluss vom 19.02.2009, V ZB 54/08, hat entschieden, dass Beschlüsse über die Aufteilung oder Ausführung des Teilungsplans den Beteiligten zuzustellen sind, wenn sie der sofortigen Beschwerde unterliegen.

Rolex Replica replica Rolex

Hintzen, IGZInfo 2010, 60 ist der Meinung, dass das Zustellerfordernis nicht dazu führen dürfe, dass vor Ausführung des Teilungsplanes die u.U. erst Wochen oder Monate später eintretende Rechtskraft abgewartet werde. Der BGH übersehe, dass der Widerspruch nach § 115 ZVG keine sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) sei, sondern ein auf die §§ 876-882 ZPO (Vorschriften über das gerichtliche Verteilungsverfahren) verweisender spezieller Rechtsbehelf sei. § 877 I ZPO fingiere, dass ein im Termin nicht erschienener und nicht vorher einen Widerspruch einreichender Gläubiger mit der Ausführung des Planes einverstanden sei. Dies sei eine widerlegbare Vermutung. Die Säumnisfolgen könnten nicht mit einer sofortigen Beschwerde rückgängig gemacht werden.