Ein von einer Rechtsanwaltsfachangestellten des Prozessbevollmächtigten unterzeichnetes Empfangsbekenntnis bewirkt keine Zustellung einer sozialgerichtlichen Entscheidung. Ein Rechtsanwalt als Zustellungsadressat kann sein Büropersonal nicht wirksam zur Entgegennahme von Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO ermächtigen.
BSG, Beschluss vom 23. 4. 2009 – B 9 VG 22/08 B (NJW 10, 317)
Diese Entscheidung entspricht auch dem zivilrechtlichen Meinungsstand, siehe zB Zöller/Stöber, Rdnr. 15 zu § 174.