Unwirksame Zustellung bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch Büroangestellte

Ein von einer Rechtsanwaltsfachangestellten des Prozessbevollmächtigten unterzeichnetes Empfangsbekenntnis bewirkt keine Zustellung einer sozialgerichtlichen Entscheidung. Ein Rechtsanwalt als Zustellungsadressat kann sein Büropersonal nicht wirksam zur Entgegennahme von Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO ermächtigen.

BSG, Beschluss vom 23. 4. 2009 – B 9 VG 22/08 B (NJW 10, 317)

Diese Entscheidung entspricht auch dem zivilrechtlichen Meinungsstand, siehe zB Zöller/Stöber, Rdnr. 15 zu § 174.